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| 1. Das erste Gebot: Anhalten! Das Gesetz verpflichtet jeden, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, zunächst am Unfallort zu bleiben, Ausnahmen gelten nur in Notfällen (z. B. wenn ein Schwerverletzter versorgt werden muß). Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt! Sie kann Führerschein und Versicherungsschutz kosten und bringt Ihnen obendrein eine empfindliche Strafe ein. |
| 2. Sichern der Unfallstelle und Hilfe
für die Verletzten! Prüfen Sie die Folgen des Unfalls und entscheiden Sie, was zuerst zu tun ist. Nachts auf einer viel befahrenen Straße, an unübersichtlichen Unfallstellen oder in ähnlichen Situationen setzen Sie durch Rettungsaktionen vor Absicherung der Unfallstelle Ihr Leben und das anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel. Daher sollten Sie, wenn den Verletzten nicht unmittelbar Gefahr droht, zunächst die Unfallstelle ordnungsgemäß absichern:
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| 3. Brauchen Sie Polizei? Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie immer die Polizei rufen (Notruf: 110). Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären läßt oder wenn an dem Unfall Personen beteiligt sind, die im Ausland wohnen. Die Polizeibeamten fertigen an der Unfallstelle eine Unfallmitteilung und händigen diese den Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten aus. Kleinere Blechschäden können die Beteiligten selbst regeln, ohne die Polizei zu rufen. Halten Sie noch am Unfallort in einem Unfallprotokoll (Europäischer Unfallbericht*) alle wesentlichen Angaben über die Unfallbeteiligten, die Fahrzeuge sowie Art, Verlauf und Folgen des Unfalls fest. Alle Beteiligten sollten unterschreiben. Fertigen Sie auch eine Skizze an. Diese ist genauso gut wie ein Polizeiprotokoll und kein Schuldeingeständnis. Unterschreiben Sie aber kein Schuldanerkenntnis! Dies könnte Ihren Versicherungsschutz gefährden, denn die Klärung der Schuldfrage behält sich zunächst Ihre Versicherung vor. *Download als PDF-Datei |
| 4. Sichern Sie Beweismittel Unfallspuren sind Beweismittel. Deshalb dürfen sie nicht beseitigt werden, ehe die notwendigen Feststellungen getroffen sind, Verstöße können mit einer Geldbuße belegt werden; möglicherweise machen Sie sich sogar strafbar! Bei schweren Unfällen sollten die Unfallfahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden (Absicherung der Unfallstelle!). Bei Unfällen mit geringfügigen Sachschäden müssen Sie dagegen die Fahrbahn möglichst rasch räumen, um den Verkehr nicht unnötig zu behindern. Es besteht sonst die Gefahr weiterer Unfälle, die oft schwerer sind als Ihr eigener. Vertrauen Sie nie darauf, dass Ihr Unfallgegner sich später noch an Schuldbeteuerungen erinnert. Sichern Sie Ihre Beweise durch eine Skizze des Unfallorts oder noch besser: Fotografieren Sie die Unfallstelle! Notieren Sie sich Namen und Anschrift der Zeugen, gegebenenfalls noch die Kraftfahrzeugkennzeichen unbeteiligter Dritter, die den Unfall beobachtet haben. Fotos, die die Unfallstelle, die Anordnung der beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall, Unfallschäden etc. festhalten, erweisen sich später oft als sehr nützlich. Eine im Handschuhfach aufbewahrte einfache Kamera, wenn möglich mit Blitzlicht, kann hier gute Dienste leisten. |
| 5. Personalien austauschen! Soweit Sie die Polizei nicht hinzuziehen - notieren Sie die wichtigsten Daten der anderen Unfallbeteiligten (Name, Anschrift, Versicherung, Versicherungsnummer und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs). Wichtig: Sie sind, wie alle anderen Beteiligten, gesetzlich verpflichtet, so lange am Unfallort zu bleiben, bis Sie zu Gunsten der anderen Unfallbetroffenen die Feststellungen Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung am Unfall ermöglicht haben. Ferner müssen Sie auf Verlangen Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben, Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über Ihre Versicherung machen. Andernfalls handeln Sie ordnungswidrig bzw. machen Sie sich strafbar! Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen, (bspw., weil Sie gegen ein geparktes Auto gestoßen sind), so müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Wie lange, das hängt von den Umständen (z. B. Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) ab. Kommt in dieser Zeit niemand, so dürfen Sie sich entfernen, müssen aber Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen. Außerdem müssen Sie dem anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle unverzüglich melden, dass Sie am Unfall beteiligt gewesen sind. Dabei müssen Sie auch Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeugs (auch das Kennzeichen des/der anderen Unfallbeteiligten) angeben sowie auf Wunsch die notwendigen Feststellungen ermöglichen. Eine solche Meldung müssen Sie auch machen, wenn Sie sich berechtigt vom Unfallort entfernt haben (z. B. weil Sie für einen Verletzten gesorgt haben). Beachten Sie diese Regeln nicht, machen Sie sich strafbar! |
| 6. Geben Sie nie ein
Schuldeingeständnis. Geben Sie weder mündlich noch schriftlich irgendwelche Erklärungen ab, die als Schuldanerkenntnis gewertet werden könnten. Sie gefährden Ihren Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht 150% von Ihrer Unschuld überzeugt sind, machen Sie gegenüber den den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizeibeamten keine Angaben außer Ihren Personalien. Prüfen Sie das von den Polizeibeamten gefertigte Unfallprotokoll. |
| 7. Vorsicht vor ungebetene
Unfallhelfer. Ungebetene Unfallhelfer sollten Sie besonders kritisch unter die Lupe nehmen. Es könnten »Abschlepphaie« sein, die Sie unter dem Vorwand der Hilfsbereitschaft nur ausnehmen wollen. Lassen Sie sich in jedem Fall mündlich vor Zeugen oder schriftlich den Preis für die angebotenen Dienste bestätigen. Halten Sie sich im Zweifel lieber an Unternehmen, die Ihnen von den Automobilclubs und Straßenmeistereien als seriös empfohlen werden. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Ihnen eine kostenlose Schadensregulierung unter der Bedingung angeboten wird, dass Sie Ihre Ersatzansprüche abtreten. Solche Angebote sind oft nicht zu Ihrem Vorteil. |
| 8. Die Versicherung Ihre eigene Versicherung müssen Sie innerhalb einer Woche schriftlich informieren, auch wenn Sie nicht an dem Unfall schuld sind. Der Tod eines Unfallbeteiligten ist sogar gesondert innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Bei einem selbstverschuldeten Unfall empfiehlt es sich häufig, geringfügige Sachschäden am Fahrzeug des Unfallgegners (bis voraussichtlich 300 EUR Ersatzleistungen) ohne Inanspruchnahme der Versicherung selbst zu regulieren, um sich den Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten. Informieren Sie sich bei Ihrer Haftpflichtversicherung! Die Versicherung des Unfallgegners sollten Sie ebenfalls rasch informieren, Möglicherweise können Sie bei klarer Schuldfrage schon jetzt eine Abschlagszahlung erhalten, um die Reparatur Ihres Wagens oder einen Neuwagenkauf zu finanzieren. |
| 9. Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Vor allem bei schweren Unfällen mit Personenschäden oder Gefahr strafrechtlicher Sanktionen (Führerscheinentzug) sowie in Zweifelsfällen (bei unklarer Schuldfrage oder bei Streit über die Höhe des Ersatzanspruchs) wird sich in der Regel die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlen. Aber auch in anderen Fällen können Sie Sich jederzeit an einen Rechtsanwalt wenden. Die Erfahrung zeigt, dass Regulierungen über einen Rechtsanwalt zügiger abgewickelt werden. Oftmals versuchen Versicherungen, die Ansprüche des Geschädigten durch eine überhöhte Mithaftungsquote zu reduzieren. Ihr Anwalt berät Sie objektiv über Ihre Ansprüche und sorgt dafür, dass keine Anspruchspositionen "verschenkt" werden. Auch in vermeintlich "aussichtslosen" und "eindeutigen" Fällen kann Ihr Rechtsanwalt oftmals zumindest eine Teilregulierung Ihres Schadens erreichen. Die Kosten für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche als berechtigt erweisen. Andere Kosten müssen Sie in der Regel selbst tragen, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind. |
| 10. Wird der Schaden voll ersetzt? Schadenersatz können Sie nur verlangen, wenn der Gegner am Unfall schuld ist oder wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet. War der Unfall für Sie auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt nicht vermeidbar, so können Sie Ersatz Ihres gesamten Schadens verlangen. Gegebenfalls müssen Sie mit einer Minderung Ihres Anspruchs wegen der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs oder wegen Mitverschulden rechnen. |
| Verhalten gegenüber der
Polizei: In der Regel ist es auch nicht anzuraten, bei der Polizei Angaben zum Unfallverlauf zu machen, möglicherweise stehen sie noch unter dem Schock des Unfalls, Sie wissen auch nicht, ob der Polizeibeamte Ihre Aussagen so protokolliert, wie Sie sie gemeint haben. Machen Sie die notwendigen Angaben zu Ihrer Person, gegebenenfalls zum Alter des Fahrzeugs, zu Ihrer Fahrerlaubnis und verweisen Sie die Polizeibeamten darauf, dass Sie Angaben zum Unfallverlauf nachreichen. Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache einzulassen, insbesondere wenn ein eventuelles Mitverschulden in Frage kommt, aus Ihrem Schweigen können keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Sie können dem Polizeibeamten jederzeit sagen, dass Sie zunächst einen Anwalt befragen wollen. Eine bei Polizeibeamten beliebte Methoden ist es, zu protokollieren, dass Sie keine Angaben machen wollen, Sie aber hinterher in ein Gespräch über den Unfallhergang zu verwickeln. Im Unfallprotokoll sieht dies vielleicht folgendermaßen aus: "Der Beschuldigte machte keine Angaben zu Sache, informatorisch gehört, gab er aber an, dass er wohl den Unfall verschuldet habe..." Haben Sie wohl bei Ihrer Vernehmung zumindest noch die Gewähr, dass sich der Polizeibeamte noch bemühen wird, Ihre Aussagen vernünftig wiederzugeben, haben Sie auf den Inhalt dieser informatorischen Anhörung keinerlei Einfluss. Lassen Sie sich in kein Gespräch verwickeln, dies gilt übrigens nicht nur für Verkehrsunfälle! Sie machen nur sich und gegebenenfalls später Ihrem Anwalt das Leben schwer. |
| Sachverständige zur
Schadensfeststellung: Ist der Schaden kein Bagatellschaden (erkennbar weniger als 600,- Euro) haben Sie grundsätzlich das Recht, zur Beweissicherung und zur Schadenfeststellung (Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, voraussichtliche Reparaturdauer) einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers zu übernehmen. |
| Reparatur von Unfallschäden: Sie haben das Recht, einen Verkehrsunfall in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sie können natürlich Ihre Fahrzeug auch unrepariert lassen oder selbst reparieren. Sie erhalten dann den im Gutachten festgestellten Schadensbetrag. |
| Verhalten der Versicherungen und
Werkstätten: Versicherungen haben das Interesse, Ihren Schaden möglichst gering zu regulieren. Oftmals wird daher versucht, den Schaden auf Ihre Kosten zu drücken. Zum Beispiel wird ein von der Versicherung beauftragter Sachverständiger den Schadenswert meist niedriger bewerten, als der von Ihren beauftrage Sachverständige. Auch ist es nach unserer Erfahrung so, dass bei einer Regulierung durch Rechtsanwälte wesentlich seltener eine Mitschuld eingewendet wird und die Unfallregulierung deutlich schneller erfolgt. Geben Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung keine Unfallschilderung ab. Diese kann leicht falsch gedeutet werden. Sie erschweren Ihrem Anwalt die Regulierung. Besser ist es, dem Anwalt den Unfall zu schildern, damit er Ihre Angaben in rechtlich einwandfreier Form der gegnerischen Versicherung melden kann. Werkstätten haben ebenfalls das Interesse, von der gegnerischen Versicherung eine Reparaturkostenübernahme zu erhalten. Mit dieser können die Werkstätten nach Herzenslust reparieren. Die Überraschung kommt, wenn die Versicherung unnötige Rechnungspositionen feststellt. Besser für Sie ist es, einen unabhängigen Sachverständigen einzuschalten, der auch bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung stichhaltige Beweise liefert. |
Tipps zur Schadensabwicklung
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Die sieben teuersten Fehler nach einem
Unfall
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